Alle Artikel mit dem Schlagwort: Volljährigkeit

Zwergenwahl

Erwachsene dürfen wählen, Kinder und Jugendliche unter 18 jahren nicht. Das ist ungerecht. Eine leicht spielerisch-utopische Betrachtung. Die Jugend genießt in unserem Land etliche Rechte und Freiheiten. Schon ab dem ersten Lebensjahr ist es dem deutschen Bundesbürger erlaubt, demonstrieren zu gehen (so weit ihn seine Beinchen tragen!). Niemand kann ­einen 13-Jährigen einsperren, weil er gerade Bock hatte, den Schmuck seiner Stiefmutter zu klauen. Die Strafmündigkeit beginnt nämlich erst mit 14 Jahren. Zum Ausgleich für letztere Zumutung darf man sich dafür schon ab 17 als Soldat verpflichten. Angesichts dieser Logik fragt sich der philosophisch Versierte: Auf welch kryptischer Numerologie fußt der Sinn solcher Gesetze? Welch magischen Trunk hatten die Gesetzgeber wohl intus, als sie überdies stipulierten, dass dem Menschen das Grundrecht der Wahl erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs zustehen solle? Der Zustand der »Volljährigkeit« hat seinen historischen Ursprung im noch von Bismarck unterzeichneten »Gesetz, betreffend das Alter der Großjährigkeit« von 1875. »Volljährig« heißt nichts anderes, als dass man ab dem 18. Geburtstag (ursprünglich 21.) vollautomatisch aus ­seinem Zustand gesammelter Unfähigkeiten ­erlöst wird. Es macht klick, …